Nachhaftung: Arbeitgeber muss fehlende Leistungen ausgleichen.

Die betriebliche Altersvorsorge ist eine Versorgung für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern über deren Unternehmen zugesagt wird. Heißt: Arbeitgeber sind zum einen dafür verantwortlich, dass die Versorgung ihrer Arbeitnehmer wirksam durchgeführt wird und haften zum anderen für die Erfüllung der durch solche Verträge zugesagten Leistungen. Wichtig: Auch Der Abschluss eines Versicherungs- oder Versorgungsvertrags bei einer Lebensversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder einer Unterstützungskasse hebt die besondere Haftung des Arbeitgebers nicht auf.

Was bedeutet Subsidiärhaftung in der betrieblichen Altersvorsorge?

Im Betriebsrentengesetz § 1 BetrAVG steht: Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts– oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. […]

Insbesondere Pensionskassen kürzen vermehrt Leistungen.

Aktuell sind immer mehr Arbeitgeber von “Ausgleichs-Nachzahlungen” hinsichtlich der Betriebsrenten-Verträge Ihrer Mitarbeiter betroffen – insbesondere diejenigen, die Ihre betriebliche Altersvorsorge extern über eine Pensionskasse (BVV, Kölner Pensionskasse, Caritas Pensionskasse uvam) durchgeführt haben. Hier werden vermehrt Leistungen gekürzt, die Arbeitgeber wiederum ausgleichen müssen – Geschäftsführer oder Vorstände haften ggf. aufgrund geschäftsführender Tätigkeit im schlimmsten Fall sogar mit ihrem Privatvermögen!

Betriebliche Altersvorsorge richtig und sicher – mit K&K Pension Consulting.

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