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Ab 1.1.2020 wird die Betriebsrente / betriebliche Altersvorsorge noch einmal deutlich attraktiver. Bis zu einem Freibetrag von 159,25 Euro* fallen keine Krankenversicherungsbeiträge mehr an – selbst, wenn die Betriebsrente insgesamt höher ausfällt.

Das war bisher nicht so. Sobald die Summe der Versorgungsbezüge höher war als der jährlich neu ermittelte Freibetrag, fielen auf die gesamten Versorgungsbezüge Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Dies gilt nach wie vor auch für die Pflegeversicherung. Aber für die – deutlich teurere – Krankenversicherung gilt dies nun nicht mehr. In der Praxis bedeutet das eine nennenswerte monatliche Ersparnis für jeden, der Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersvorsorge, einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst oder einer Hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung erhält.

Diese Entlastung gilt auch für sogenannte „Bestandsrentner“. Der Freibetrag ist auch auf bereits bestehende bAV-Leistungen anzuwenden. Ob er auch für freiwillig Versicherte gelten wird, ist noch nicht geklärt. Eine Entscheidung des GKV-Spitzenverbandes (Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen) steht noch aus.

*:  1/20 der jährlich neu festgelegten „Bezugsgröße“ nach § 18 SBG IV.